RÜCKTRITTSRECHT NACH § 5 E KSCHG

Gemäß § 5c Absatz 4 Z 1 und 2 KSchG in Verbindung mit § 5f Zif. 7 KSchG hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen). Somit besteht kein Rücktrittsrecht beim Kauf von Ballkarten bzw. mit dem Ballbesuch verbundener Leistungen wie Tisch und Logenreservierungen.

 

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